Neuregelung der Haftung im Verein – Änderung des § 31 BGB

März 2013 – Neuregelung des § 31 BGB, Entlastung bei der größten Haftungsfalle in Vereinen und Verbänden, der sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Haftung, erfolgt mit dieser Neuerung nicht.

Neuregelung der Haftung im Verein - Änderung des § 31 BGB

Mit der Erneuerung des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes im Verein (März 2013), bleibt der Bedarf an einer Vermögensschaden-Haftpflicht für den Verein und einer D&O Versicherung für Geschäftsführer im Verein weiterhin bestehen.

Es gibt in Deutschland derzeit rund 650.000 eingetragene Vereine und rund 60 % aller Deutschen sind Mitglied in einem Verein. Fast jeder 7. Verein ist dabei aber von existenzieller Not bedroht. Diese Situation erklärt, dass die Gelder für hauptamtliche Organe fehlen und zusätzlich sind immer weniger Mitglieder bereit, ehrenamtlich in die Vorstände nachzurücken. Für diese Ablehnung ist nicht zuletzt das erhebliche Risiko verantwortlich, bei Managementfehlern z.B. als Vorstand bis in das Privatvermögen hinein, in die Regresshaftung genommen zu werden. Hier sieht sich das Vorstandsmitglied im kleinen Verein haftungsrechtlich nicht besser gestellt als die Kollegen großer Vereine oder mittelständischer Unternehmen.
Im Interesse der Förderung von gemeinnützigen Vereinen wurde daher die aus dem Jahre 2009 stammende Fassung des §31 BGB erneut angepasst und damit die haftungsrechtliche Situation von Organen im Verein verbessert.
§ 31a BGB NEU* – Haftung der Organmitglieder und besonderer Vertreter des Verein
§ 31 BGB regelt die Außenhaftung des Vereins für seine Vereinsorgane gegenüber einem Dritten. Dieser ist wie bereits im Jahre 2009 auch bei der aktuellen Reform unangetastet geblieben.
Auch die neue Vorschrift des § 31 a BGB ist unmittelbar im Anschluss an den § 31 BGB eingefügt und regelt ausschließlich die Innenhaftung. Also die Haftung des handelnden Vorstandesmitgliedes gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern. Eine Haftungsbegrenzung für Vorstandsmitglieder sah der § 31a BGB bisher nur dann vor, wenn sie ehrenamtlich tätig waren und nur bis max. EUR 500 Entgelt dafür jährlich erhielten.
Mit der Neufassung von § 31a BGB sollen diese Organmitglieder (besonders Vorstand, deren Mitglieder und Mitglieder der anderen Vereinsorgane) nur dann haften, wenn durch Ausübung ihrer Pflichten dem Verein bzw. Vereinsmitgliedern Schäden entstehen, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht worden sind. Hierfür ist immer noch Voraussetzung, dass das Organmitglied ehrenamtlich tätig ist, oder aber ein Entgelt für seine Vereinstätigkeit erhält, welches eine Höhe von maximal EUR 720 jährlich nicht überschreitet.
Die Grenze des Betrags wurde nach Maßgabe der Ehrenamtspauschale ab März 2013 um nunmehr EUR 220 erhöht.
Hinzukommend wurde mit § 31a Abs. 1 BGB Absatz 3 eine Neuregelung der Beweislast eingeführt. Die Beweislastumkehr ist für solche Fälle aufgehoben. Dies bedeutet, dass der vermeindlich Geschädigte (Verein oder Vereinsmitglied) selbst beweisen muß, dass bei Schadenersatzansprüchen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Der Gesetzgeber möchte genau diese Haftungsrisiken mit der neuen Beweislastregelung des nach § 31a Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 BGB zu Gunsten des Organmitglieds oder des besonderen Vertreters senken. Ohne diese Neuregelung müssten im Streitfall diese selbst ihre Unschuld in Sachen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beweisen.
Doch außer dem Vorstand, betreffen dieselben Haftungsrisiken auch andere Mitglieder der verschiedenen Vereinsorgane (beispielsweise Kassenwart, Spartenvorstand, Aufsichtsrat u.a.), insbesondere wenn diese nach außen hin tätig sind. Die Haftung eines Organmitglieds oder eines besonderen Vertreters des Vereins gegenüber einem Dritten, besteht aber unverändert fort. Kommt es dadurch zur Schadensersatzpflicht gegenüber einem Dritten, so können die Organe des Vereins vom Verein selbst die Befreiung von Verbindlichkeiten verlangen. Dieses Verlangen kann der Verein selbstverständlich nur erfüllen, wenn er über ausreichend finanzielle Mittel oder eine entsprechende D&O Versicherung für Vereine oder eine Vermögensschaden-Haftpflicht verfügt.
§ 31b BGB NEU* – Haftung der Vereinsmitglieder
Nicht nur für Vorstand und Vorstandsmitglieder gilt die Neuregelung des Vereinsrechtes. § 31b BGB greift nun auch für alle anderen Vereinsmitglieder. Auch bei diesen gilt nun: Sie haften nur dann für Schäden, wenn sie diese durch Wahrnehmung ihrer satzungsgemäß zugewiesenen Vereinstätigkeiten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Wie auch bei Vereinsorganen gilt weiterhin bei allen Vereinsmitgliedern die Bedingung, dass das Vereinsmitglied unentgeltlich tätig ist oder das die Vergütung für diese Tätigkeit EUR 720 im Jahr nicht überschreiten darf.
Weil aber dem Vorstandsmitglied und Organ ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein zugebilligt wurde, gilt dies auch wieder für Vereinsmitglieder. Hiervon ist ebenfalls wieder ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, was im Streitfall der Verein beweisen muss. Laut § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB hat dies zur Konsequenz, dass jedes Vereinsmitglied in der Haftung soweit begrenzt ist, dass es im Streitfall nicht beweisen muss, dass seinerseits grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz im Spiel waren.
Fazit: Die Tendenz des Gesetzgebers ist zu begrüßen, aber eine Entlastung bei der größten Haftungsfalle in Vereinen und Verbänden, der sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Haftung, erfolgt mit dieser Neuerung nicht.
Sowohl das Steuerrecht, wie auch das Sozialversicherungsrecht gelten als die größten Haftungsfallen für Vorstandsmitglieder und Organe eines Vereins.
Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Haftung im Fall der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und von Steuern (§ 28 e Abs. 1 SGB IV und § 69, 34 Abs. 1 Abgabenordnung), hat die Neufassung im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes im Verein keine Veränderungen gebracht.
Daher bleibt auch für das Vorstandsmitglied der Grundsatz der Gesamtverantwortung erhalten und entgegen ursprünglichen Plänen bei der Gesetzesänderung kann sich das eine Vorstandsmitglied in der Außenhaftung auch nicht damit enthaften, dass ein Ressort einem anderen Vorstand schriftlich oder per Satzung zugewiesen wurde.
Maßgeblich möchte man offensichtlich nicht durch eine Verteilung der Verantwortungsbereiche innerhalb des Vorstandes den Grundsatz der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder aufheben. Dies führt nach wie vor dazu, dass für die Vorstandsmitglieder auch zukünftig eine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Tätigkeiten aller Ressorts bleibt.
Damit bleibt der Bedarf an einer Vermögensschaden-Haftpflicht für den Verein und einer D&O Versicherung für die Organe des Vereins weiterhin bestehen. Wir stehen Ihnen hier selbstverständlich mit Kompetenz und Unabhängigkeit zur Seite.
Adäquat dazu gelten für Stiftungen diese Regelungen nach § 86 Satz 1 BGB.

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